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   OVG Hamburg, 10.05.2000 - 3 So 19/00   

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https://dejure.org/2000,18344
OVG Hamburg, 10.05.2000 - 3 So 19/00 (https://dejure.org/2000,18344)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2000 - 3 So 19/00 (https://dejure.org/2000,18344)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 3 So 19/00 (https://dejure.org/2000,18344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung; Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Abschluss eines Verfahrens auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme

    Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Betroffene mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die dafür notwendigen Unterlagen und Belege eingereicht hat (vgl. zu Vorstehendem z.B. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998, 1 PKH 3/98, juris, Orientierungssatz; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, NVwZ-RR 2001, 68; OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2009, 18 E 586/09, juris Rn. 2).
  • VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16

    Vertretung hamburgische Hochschulen; Notwendigkeit der Zuziehung eines

    Zwar spricht einiges für eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen NC-Verfahren nach § 123 VwGO, weshalb in einem solchen Zulassungsstreit auch dann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann, wenn die Hochschule ihrerseits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO und hierzu ausführlich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, 3 So 19/00, NVwZ-RR 2001, 68, juris Rn. 3 ff.) Das führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der getrennten Bearbeitung der Rechtsbehelfsverfahren durch den Rechtsanwalt und den ihn mandatierenden Studienbewerber.
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